Verwender: Leinberger, Licht
Inhaber: Horst Leinberger, Hauptstraße 6a–10a, 58332 Schwelm
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern (§13 BGB). Sie werden jeweils in den Vertrag mit einbezogen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für den Fernabsatz (Onlinehandel usw.).
1. Preisangaben in Prospekten, Anzeigen und in der Werbung von Herstellern sind nicht Vertragsbestandteil. Maßgebend ist der Vertrag.
2. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot des Vertragspartners. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen ablehnen.
4. Die Herstellerspezifikation ist Vertragsgegenstand. Abbildungen und Angaben in Katalogen oder Prospekten sind nur annähernd.
1. Alle von uns angegebenen Preise sind Endpreise, die die jeweils gültige deutsche gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
2. Bei der Zahlung in unserem Ladengeschäft können Sie zwischen folgenden Zahlungsmodellen wählen:
* Zahlung in bar
* Zahlung per EC-Karte
3. Ist ausnahmeweise vereinbart, dass die Ware nicht sofort im Ladengeschäft übergeben werden soll, können Sie wie folgt zahlen:
* Zahlung bei Abholung in unserem Ladengeschäft in bar oder per EC-Karte (s.o. Ziff. 2)
* Möchten Sie die Ware angeliefert bekommen, dann können Sie auch eine Zahlung per Vorkasse wählen. Der Versand der Ware erfolgt dann nach Zahlungseingang
* Sie können auch bei Lieferung von Waren die Zahlung per Nachnahme wählen. Dann zahlen Sie den Kaufpreis bei Lieferung der Ware. Bei Zahlung per Nachnahme werden von uns separate Nachnahmegebühren erhoben in Höhe von 6,90 €.
4. Ist ausnahmsweise vereinbart, dass die Ware zu Ihnen geliefert werden soll, dann berechnen wir zusätzlich Verpackungs- und Versandkosten wie im Vertrag vereinbart.
5. Bei Überschreitung von vereinbarten Zahlungsfristen dürfen wir Mahn- und Bearbeitungsgebühren berechnen
1. In der Regel übergeben wir Ihnen die Ware sofort im Ladengeschäft. Falls dies ausnahmsweise nicht möglich oder nicht von ihnen gewünscht sein sollte, können Sie die Ware auch zu einem vereinbarten Termin bei uns abholen.
2. Falls Sie ausnahmsweise eine Lieferung der Ware wünschen, gilt;
2.1. Wegen der Zahlungsbedingungen gilt oben Ziffer III. 3. Zweiter und dritter *
Wegen der Verpackungskosten gilt III. 4.
2.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der vertragsgemäßen Mitwirkung des Kunden.
2.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht erst mit der Übergabe der Ware an Sie oder an einen von Ihnen bestimmten Empfänger auf Sie über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand versichert erfolgt oder nicht.
2.4. Lässt sich die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, dann hat der Vertragspartner uns vor einem Rücktritt eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 2 Wochen betragen muss.
2.5. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei einem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleich Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und Ihnen unverzüglich schon erfolgte Gegenleistungen erstatten.
2.6. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass Sie keine Gewähr für Ihre Zahlungsfähigkeit bieten und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist (z.B. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis Sie die Zahlung bewirkt haben oder Sicherheit geleistet haben. Erfolgen Zahlung und Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Einforderung von Schadensersatz berechtigt.
3. Sie haben ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Das gilt nicht für eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen tatsächlich bestehender Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Wer unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt nach §§158, 449 BGB).
Sie sind für die Richtigkeit von Plänen und Maßzeichnungen, die Sie uns aushändigen verantwortlich. Wir sind zu einer Besichtigung der Örtlichkeit und einer Überprüfung nicht verpflichtet.
1. Gesetzliche Regelungen
Es gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen
2. Sachmangel
Klarstellend wird hervorgehoben, dass ein Sachmangel dann nicht vorliegt, wenn eine Beschädigung und/oder Fehlfunktion ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass Sie oder eine von Ihnen beauftragt Person fehlerhaft montiert haben, es sei denn, dass ein Fehler der von uns gelieferten Montageanleitung vorliegt und der Mangel ursächlich auf dieser Montageanleitung beruht oder eine Montage durch uns oder einen von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt wurde.
Ferner wird klarstellend hervorgehoben, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn die gelieferte Sache schon innerhalb der Gewährleistungsfrist durch bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit oder der bei Sachen dieser Art üblichen vom Käufer nach der Art zu erwartenden Benutzungsdauer verschlissen/abgenutzt ist (z.B. durchgebranntes Leuchtmittel nach Ablauf der üblichen bzw. als Beschaffenheit eventuell vereinbarten Brenn- bzw. Lebensdauer).
Außerdem liegt kein Sachmangel vor, wenn Sie oder ein Dritter die Sache beschädigt oder unsachgemäß behandelt haben.
3. Unser Recht auf Untersuchung
Nach einer von ihnen erklärten Mängelrüge sind Sie verpflichtet, die Sache ordnungsgemäß zu verwahren und in Obhut zu nehmen, damit wir die Möglichkeit haben, zu untersuchen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt bzw. ob die eine oder andere Art der Nacherfüllung, bzw. beide Arten der Nacherfüllung von den Kosten verhältnismäßig bzw. möglich ist.
Erfüllungsort für diese Untersuchungen ist unser Firmensitz. Für die notwenigen Kosten zur Übersendung der Transportsache können sie von uns einen Vorschluss verlangen oder uns –nach unserer Wahl – gestatten die Sache abzuholen und zu untersuchen.
Wir sind auch berechtigt, die Sache vor Ort zu untersuchen, zwecks Vermeidung von Transportkosten, sofern dafür kein Ausbau und Einbau erforderlich ist.
Wir sind berechtigt Erstattung des Transportkostenvorschusses zu verlangen, falls die Untersuchung ergibt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt bzw. der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hat.
Unser Recht auf Untersuchung gilt nur dann nicht, wenn
*wir ernsthaft und endgültig eine Untersuchung verweigern
*oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Rücktritt ohne Untersuchung durch uns und ohne uns ein Recht auf zweite Erfüllungschance (Nacherfüllung) zu gewähren rechtfertigen
*oder wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
*oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
4. Nacherfüllung
Bei Kaufverträgen können Sie zunächst nach Ihrer Wahl von uns als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wir haben das Recht auf eine zweite Erfüllungschance –ja nach Ihrer Wahl – auf Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung)
Unser Recht auf Nacherfüllung entfällt nur dann, wenn
*wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern
*oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz durch Sie bzw. einen Rücktritt durch Sie rechtfertigen
*oder wir beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verweigern oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte
*oder ein anderer gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
4.1 Nachbesserung
Wählen Sie die Nachbesserung, stehen uns zwei Nachbesserungsversuche zu; uns stehen mehr Nachbesserungsversuche zu bei besonderen Umständen des Einzelfalls wie z.B. technische Komplexität, schwer zu behebender Mangel, ungewöhnlich widrige Umstände bei bisheriger Nachbesserung.
Erfüllungsort für die Nachbesserung ist unser Firmensitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Reparatur vor Ort.
Sie haben einen Anspruch auf Vorschuss für die tatsächlich notwendigen Kosten eines Transports der Sache zu unserem Firmensitz zum Zwecke der Nachbesserung.
Wir haben das Recht, zur Vermeidung solcher Transportkosten, diesen Transport selbst vorzunehmen. Wir haben auch das Recht, zur Vermeidung von Transportkosten die Nachbesserung vor Ort vorzunehmen, wenn das möglich und zu diesem Zwecke ein Ausbau der mangelhaften Sache bzw. einen Einbau der Reparierten Sache nicht erforderlich ist.
Die Transportkosten sind zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.
4.2 Nachlieferung
Wählen Sie die Nachlieferung, sind wir berechtigt, die mangelhafte Sache selbst abzuholen und die Sache selbst zu liefern. Wir haben nicht das Recht die mangelhafte Sache auszubauen und die neue mangelfreie Sache einzubauen (siehe VII. 4.3)
Machen Sie von unserem Transportrecht keinen Gebrauch, dann haben Sie einen Anspruch gegen uns auf Vorschuss für die tatsächlich notwenigen Transportkosten für die Anlieferung der mangelhaften Sache bei uns und bei Auslieferung der Mangelfreien neuen Sache bei Ihnen.
Sie haben auch das Recht (nach Ihrer Wahl) anstelle des Verlangens auf Vorschuss für Transportkosten die mangelhafte Sache selbst bei uns abzuliefern oder mit Transportkosten in Vorlage zu gehen und von uns Erstattung zu verlangen in Höhe der tatsächlich notwenigen Transportkosten.
Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, geschieht dies nur Zug – um – Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache, nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB.
Die Transportkosten sind zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.
4.3 Einbau / Anbringung / Ausbau
Haben Sie die von uns gelieferte Ware eingebaut oder angebracht – und ist diese Ware mangelhaft – dann haben Sie uns gegenüber einen Anspruch auf Vorschuss für die tatsächlich zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aus- und Einbaukosten, unter den nachfolgenden Bedingungen:
Das bezieht sich auf die Ausbaukosten betreffend der mangelhaften Sache und die Einbaukosten entweder für die von uns nachgebesserte/reparierte Sache oder die von uns nachgelieferte neue mangelfreie Sache.
Das setzt allerdings voraus, dass die gelieferte Ware nach Ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck für den von Ihnen tatsächlich vorgenommenen Einbau bzw. Anbringung vorgesehen ist/war.
Außerdem setzt ein Vorschussanspruch Ihrerseits wegen der Ausbaukosten und Einbaukosten voraus, dass Ihnen der Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Anbringung entweder nicht bekannt oder Ihnen nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist.
Der Vorschussanspruch besteht für die Aufwendungen, die für den Aus- und Einbau tatsächlich erforderlich sind.
Anstelle des Vorschussverlangens bleibt es Ihnen unbenommen, mit den Aus- und Einbaukosten in Vorlage zu gehen und von uns Erstattung zu verlangen (unter denselben Voraussetzungen wie oben der Vorschussanspruch für die Aus- und Einbaukosten).
Der Vorschuss für Aus- u. Einbaukosten ist uns zu erstatten, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt, bzw. zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorgelegen hat.
4.4 Unser Recht zur Verweigerung der Mangelbeseitigung
Wählen Sie die Mangelbeseitigung, dann dürfen wir die Mangelbeseitigung verweigern, wenn
*diese nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (Unmöglichkeit)
*ein Fall von §275 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vorliegt, (Z.B. Aufwand in grobem Missverhältnis zu Ihrem Leistungsinteresse usw.)
*oder wenn die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Bei der Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte. Lehnen wir die Mangelbeseitigung berechtigterweise ab, dann haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Nachlieferung (VII 4.2.)
Sollte auch der Anspruch auf Nachlieferung nicht gegeben sein bzw. berechtigterweise von uns verweigert werden VII 4.5 dann gilt VII 4.6
4.5 Unser Recht auf Verweigerung der Nachlieferung/p>
Wählen Sie die Lieferung einer mangelfreien Sache, dann dürfen wir die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, wenn
*ein Fall von §275 Abs. 1 BGB vorliegt (Unmöglichkeit)
*ein Fall von §275 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB Vorliegt, (z.B. Aufwand in grobem Missverhältnis zu Ihrem Leistungsinteresse usw.)
*die Nachlieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
Bei der Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung (also Nachbesserung) ohne erhebliche Nachteile für Sie zurückgegriffen werden könnte.
Lehnen wir berechtigterweise die Nachlieferung ab, dann haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Nachbesserung (VII 4.1.)
Sollte auch der Anspruch auf Nachbesserung nicht gegeben sein bzw. berechtigterweise von uns verweigert werden (VII 4.4), dann gilbt VII 4.6
4.6 Unser Recht Ihren Aufwendungsersatzanspruch auf einen angemessenen Betrag zu beschränken
Sind wir berechtigt, sowohl die Nachbesserung (VII 4.4) als auch die Nachlieferung (VII 4.5) zu verweigern, dann dürfen wir Ihren Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Machen wir von unserem Recht, Sie auf einen angemessenen Betrag zu beschränken Gebrauch, dann bleibt es Ihnen unbenommen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, die Gewährleistungsrechte nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB (Schadensersatz, Minderung, Aufwendungsersatz oder Rücktritt)geltend zu machen.
Ist mit uns zusätzlich zur Lieferung der Kaufsache eine Montage vereinbart, dann gilt je nach den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestimmung für den Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag (BGB).
Werden wir von Ihnen wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, dann bestimmen sich unsere Regressansprüche gegen unseren Lieferanten nach § 445 a BGB und § 445b BGB.
Jedweder AGB des Lieferanten, welche die gesetzlichen Regressansprüche gemäß § 445a und 445 b BGB ausschließen, einschränken, ändern, modifiziert wird widersprochen und sind ungültig.
Gegenüber unserem Lieferanten (wenn er Unternehmer/Kaufmann ist) gilt:
Im Hinblick auf § 377 HGB werden folgende abändernde Vereinbarung getroffen:
1. Wenn die Ware direkt an unseren Kunden geliefert wird oder in einer Lieferkette direkt an einen Vertragspartner unseres Kunden, dann gilt eine Rüge unseres Kunden bzw. des Vertragspartners unseres bzw. des letzten in der Lieferkette an den Vertragspartner auch als Rüge von uns, auch wenn wir die Untersuchungs- und Rügepflicht nicht auf unseren/dessen Vertragspartner übertragen haben.
2. Wird die Ware an uns zum Weiterverkauf (Zwischenhändler) geliefert, sind wir im Regelfall nicht zur Untersuchung der weiter zu veräußernden Ware verpflichtet, sofern sich aus den Umständen (z.B. es gab Reklamationen bei gleichartiger Ware) im Einzelfall nichts anderes ergibt.
3. In Abweichung zu § 377 HGB haben wir bei offenen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen ab Eingang der Ware.
4. In Abweichung zu § 377 HGB haben wir bei verdeckten Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels.
5. Bei Massenanlieferungen genügen Stichproben (es sei denn, wir sind als Zwischenhändler nicht zur Untersuchung verpflichtet)
1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen unseres Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragsgemäßen Schaden begrenzt.
2. Soweit unsere Haftung in den obigen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Für die Rechtsgeschäfte mit uns oder andere rechtliche Beziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, und das internationale Privatrecht finden keine Anwendung, es sei denn dadurch würde Ihnen der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechtes des Staates, in welchem Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, entzogen.