Allgemeine Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Verwender: Leinberger, Licht
Inhaber: Horst Leinberger, Hauptstraße 6a–10a, 58332 Schwelm

I. Geltung der Bedingungen

Für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB gelten die nachstehenden Bedingungen: Entgegenstehenden Bedingungen – gleich ob einkaufs- oder Verkaufsbedingungen – wird widersprochen. Wenn unser Vertragspartner andere oder ergänzende Bedingungen vorschreibt, gelten diese erst und nur dann, wenn das von uns schriftlich bestätigt wurde. Durch Erteilung eines Auftrags an uns oder die Entgegennahme eines Auftrags von uns erklärt sich der Vertragspartner mit unseren Bedingungen vorbehaltlos einverstanden.

II. Vertragsschluss

1. Der Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber, sämtlichen Schriftverkehr, insbesondere Angebote, Kalkulationen und technische Zeichnungen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. An sämtlichen unserer Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Bei Aufträgen, die mit einem besonderen Entwicklungsaufwand für uns verbunden ist, verbleiben das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die mit der Entwicklung verbunden sind, bei uns, selbst wenn sich der Vertragspartner an den Herstellungskosten beteiligt haben sollte, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2. Bestellungen bei uns sind Angebote, die wir binnen 14 Tagen annehmen können.

Es gelten die im Vertrag genannten technischen Beschreibungen. Beschreibungen und Abbildungen in von uns herausgegebenen Katalogen, Prospekten usw. sind nicht Vertragsbestandteil. Maßgebend sind die Angaben im Vertrag.

3. Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit von Plänen und Maßzeichnungen, die er uns aushändigt, verantwortlich. Wir sind zu einer Besichtigung der Örtlichkeiten und Überprüfung nicht verpflichtet. Abweichendes kann nur dass gelten, wenn wir z.B. im Rahmen einer Baumaßnahme Werksleistungen vor Ort am Bauwerk erbringen (siehe XIII) sollen und §4 Nr. 3 VOB / B zur Anwendung gelangen.

III. Preise, Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr ohne Mehrwertsteuer und Verpackung jeweils „ab Werk“.

2. Wird neben der Lieferung von Waren noch eine zusätzliche Leistung vereinbart (z.B. Montagearbeiten, Leistungen außerhalb der Gewährleistungspflicht), so werden diese von uns gesondert berechnet und sind zu vergüten.

3. Soll auf Wunsch des Vertragspartners die Auslieferung der Ware bzw. die Montage der Ware erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, die Kostenerhöhungen (Preissteigerung bei der Ware seitens unseres Lieferanten / Hersteller) dem Vertragspartner aufzuerlegen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware / das Material ab Vertragsschluss bei uns auf Lager zu halten.

4. Unsere Rechnungen sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Ist kein Datum auf der Rechnung angegeben, dann ist die Zahlung innerhalb von 15 Werktagen ab Rechnungsstellung vorzunehmen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

5.Der Abzug von 2 % Skonto ist zulässig, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum durch Eingang auf unserem Konto zum Ausgleich gebracht wird. Es wird kein Skonto auf Teilzahlungen gewährt.

6.er Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. Das gilt nicht für eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen tatsächlich bestehender Gewährleistungs- und/oder Fertigstellungsansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.

IV. Stornierung durch Vertragspartner

Bei teilweiser oder völliger Stornierung des Vertrages durch den Vertragspartner aufgrund von uns nicht zu vertretendem Grund sind wir berechtigt, 20% des Nettowarenwertes, der storniert wurde, pauschal als Schaden zu berechnen. Bei schon gelieferter Ware können wir die Stornierung ablehnen. Lassen wir bei gelieferter Ware gleichwohl die Stornierung zu, wird der Stornierungsschaden auf 25 % pauschaliert.

Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen , ebenso wie der Vertragspartner berechtigt ist, den Nachweis zu erbringen, dass uns kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Lieferung

1. Der Umfang unserer Lieferpflicht/Leistungspflicht ergibt sich aus dem Vertrag.

2. Wir dürfen Teillieferungen/Teilleistungen ausführen und berechnen, sofern dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

3. Werden wir selbst nicht beliefet, obwohl wir bei einem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleich Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich über die nicht Verfügbarkeit informieren und dem Vertragspartner unverzüglich schon erfolgte Gegenleistungen erstatten.

4. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Vertragspartner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist (z.B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Erfolgt Zahlung der Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zur Einforderung von Schadensersatz berechtigt.

5. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug (z.B. Ware wird nach unserer Mitteilung der Leistungsbereitschaft nicht abgerufen, nicht abgenommen oder abgeholt) sind wir unbeschadet weiterer Anspräche berechtigt, die ortüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern.

6. Lässt sich die vereinbarte Lieferzeit aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände nicht einhalten, verlängert sich diese angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. V.§. bleibt unberührt. Dauert die von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung länger als einen Monat an (ab vereinbartem Lieferzeitpunkt), kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

7. Im Falle des von uns verschuldeten Lieferverzuges ist der Vertragspartner gehalten, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens 21 Tage betragen muss. Das gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. .

VI. Gefahrübergang

Sofern sich aus dem Vertrag, unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Abholung bei uns vereinbart. Bei Versand auf Verlangen des Verkäufers geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung. Ist nichts anderes vereinbart, dann erfolgt die Versendung durch uns ohne Versicherung.

VII. Sachmängel

1. Der Vertragspartner ist gem. § 377 Abs. 1 HGB verpflichtet, die von uns bzw. unserem Lieferanten gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und einen erkennbaren Mangel unverzüglich zu rügen. Dasselbe gilt gem. § 377 Abs. 3 HGB, wenn sich ein Mangel erst später zeigt, dann ist die Mangelrüge unverzüglich nach der Entdeckung vorzunehmen.
Andernfalls gilt der Mangel als genehmigt.

2. Es gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen. Wir haben das Recht zu untersuchen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wir sind nicht verpflichtet, uns auf ein Nachbesserungs- / Nachlieferungsverlangen des Vertragspartner einzulassen, wenn uns diese Untersuchungsmöglichkeit nicht eingeräumt wird. Erfüllungsort für diese Untersuchung ist unser Geschäftssitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Untersuchung vor Ort. Wegen eventueller Transport-, Ausbau- und Einbaukosten gelten VII, 5.1 bis 5.7 entsprechend.

3. Klarstellend wird hervorgehoben, dass ein Sachmangel dann nicht vorliegt, wenn eine Beschädigung und/oder Fehlfunktion darauf ursächlich zurückzuführen ist, dass der Vertragspartner oder eine von ihm beauftragte Person die Sache fehlerhaft montiert hat, es sei denn, dass ein Fehler der von uns gelieferten Montageanleitung vorliegt und der Mangel ursächlich auf dieser Montageanleitung beruht oder eine Montage durch uns oder einem von uns beauftragten Erfüllungsgehilfen durchgeführt wurde.

Ferner wird klarstellend hervorgehoben, dass dann kein Sachmangel vorliegt, wenn die gelieferte Sache schon innerhalb der Gewährleistungsfrist durch bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der vereinbarten Beschaffenheit oder der bei Sachen dieser Art üblichen und vom Käufer nach der Art der Sache zu erwartenden Benutzungsdauer verschlissen/abgenutzt ist (z.B. Durchbrennen des Leuchtmittel nach Ablauf der üblichen bzw. als Beschaffenheit eventuell vereinbarten Brenn- bzw. Lebensdauer).

Es liegt auch dann kein Sachmangel vor, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die Sache beschädigt oder unsachgemäß behandelt hat.

4. Nach erklärter Mängelrüge ist der Vertragspartner verpflichtet, die Sache ordnungsgemäß zu verwahren und in Obhut zu nehmen. Diese Obhutspflicht besteht auch im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Mangels. Wird die Ware nach einer Mängelrüge vom Vertragspartner nicht ordnungsgemäß verwahrt und geht sie deshalb unter oder wird beschädigt und ist deshalb der Mangel bzw. dessen Ursache nicht mehr nachzuvollziehen, so ist der Mangel nicht bewiesen.

5. Nacherfüllung

Bei Verkäufen kann der Vertragspartner im Falle eines Mangels von uns nach dessen Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Bei uns verbleibt das Recht auf eine zweite Erfüllungschance – je nach Wahl des Vertragspartner- auf Nachlieferung oder Nachbesserung.

5.1 Nachbesserung

Wählt der Vertragspartner die Nachbesserung, stehen uns zwei Nachbesserungsversuche zu; uns stehen mehr Nachbesserungsversuche zu bei besonderen Umständen des Einzelfalles wie z.B. technische Komplexität, schwer zu behebender Mangel, ungewöhnlich widrige Umstände bei bisheriger Nachbesserung.

Erfüllungsort für die Nachbesserung ist unser Firmensitz, es sei denn, wir entscheiden uns für eine Reparatur vor Ort.

5.2 Nachlieferung

Liefern wir zum Zwecke der Nachfüllung eine mangelfreie Sache, geschieht dies nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache, nach Maßgabe der §§346 bis 348BGB.

5.3 Transport

Wählt der Vertragspartner die Nachlieferung, sind wir berechtigt, die mangelhafte Sache selbst abzuholen und die neue Sache selbst zu liefern.

Wählt der Vertragspartner die Nachbesserung, gilt unser Recht, den Transport selbst durchzuführen, entsprechend, falls eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein sollte, bzw. wir uns nicht für eine Reparatur vor Ort entscheiden.

Machen wir von unserem Recht, den Transport selbst durchzuführen, keinen Gebrauch, dann hat der Vertragspartner das entweder selbst durchzuführen oder einen Dritten (z.B. Spediteur) zu beauftragen und zu bezahlen (Abtransport alte mangelhafte Ware und Transport nachgebesserte bzw. neue Ware zum Vertragspartner zurück. Ein Anspruch auf Transportkostenvorschuss besteht nicht. Wir erstatten die Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Nur erforderlich nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.

Im Falle der Nachbesserung erstatten wir die Transportkosten nur dann, wenn ein Transport erforderlich ist, also eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein sollte, oder wir uns gegen eine Nachbesserung vor Ort entscheiden.

Transportkosen erstatten wir nicht, wenn die Untersuchung (VII 2) ergibt, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

Transportkosen erstatten wir ebenfalls nicht, wenn wir berechtigt sind, die Nacherfüllung (also sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung) zu verweigern (siehe unten VII 5.7) und von diesem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird.

5.4 Einbau/Anbringung

Hat der Vertragspartner die von uns gelieferte Ware eingebaut oder angebracht – und ist diese Ware mangelhaft – dann hat der Vertragspartner die Ware auf dessen Kosten auszubauen bzw. zu entfernen. Im Falle der Nachbesserung gilt das nur, wenn der Aus- und Einbau erforderlich ist (also eine Reparatur vor Ort ohne Aus- und Einbau nicht möglich ist und von uns abgelehnt wird).

Nach Wahl des Vertragspartners liefern wir dann entweder eine neue mangelfreie Ware oder bessern nach.

Dann baut der Vertragspartner die neue / nachgebesserte Ware ein bzw. bringt diese an.

Wir ersetzen dem Vertragspartner die nachgewiesenermaßen tatsächlich bezahlten Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und die Einbau / das Anbringen der neuen / nachgebesserten Ware unter folgenden Voraussetzungen:
a) die ursprüngliche Ware war tatsächlich mangelhaft
b) der Vertragspartner hat den Mangel gem. § 377 HGB unverzüglich gerügt (VII1)
c) die gelieferte Ware war nach ihrer Art und ihrem vertraglichen Verwendungszweck für den vom Vertragspartner vorgenommenen Einbau bzw. Anbringung vorgesehen.
d) dem Vertragspartner war der Mangel zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Anbringung entweder nicht bekannt oder dem Vertragspartner nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware vor dem Anbringen / Einbau einem Funktionstest zu unterziehen (probeweise Anschluss); es sei denn, das wäre nicht möglich oder unzumutbar.
e) wir erstatten nur die erforderlichen Aufwendungen
f) wir leisten keine Erstattung, wenn wir sowohl zur Verweigerung der Beseitigung des Mangels als auch zur Verweigerung der Nachlieferung berechtigt sind (siehe unter Ziffer VII 5.7)

5.5 Verweigerung Mangelbeseitigung

Die Beseitigung des Mangels dürfen wir verweigern, wenn
- das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
- ein Fall von §275 Abs. 2 und/oder 3 BGB vorliegt
- die Beseitigung des Mangels nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner zurückgegriffen werden könnte.
Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nacherfüllung berechtigen, liegen insbesondere vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau/ -Anbringung 150% des Warenwertes/Kaufpreis der Ware betragen bzw. 200% des mangelbedingten Minderwertes.

Lehnen wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners die Wahl des Vertragspartners auf Beseitigung des Mangels berechtigterweise ab, dann liefern wir eine mangelfreie Sache oder es gilt Ziff. VII 5.7.

5.6 Verweigerte Nachlieferung

Die Lieferung einer mangelfreien Sache dürfen wir verweigern, wenn
- das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
- ein Fall von § 25 Abs. 2 und/oder 3 BGB vorliegt
- die Nachlieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Vertragspartner zurückgegriffen werden könnte.
Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nachlieferung berechtigen, liegen vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau/ -Anbringung 150% des Warenwertes/Kaufpreis der Ware betragen bzw. 200% des mangelbedingten Minderwertes.

Lehnen wir bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners die Wahl des Vertragspartners auf Nachlieferung berechtigterweise ab, dann bessern wir nach oder es gilt Ziff. VII 5.7.

5.7 Verweigerung Nacherfüllung

Wir dürfen sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, wenn
- das gemäß §275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist
- ein Fall von §275 Abs. 2 und/oder 3 BGB vorliegt
- sowohl die Beseitigung des Mangels als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßige Kosten, die uns zur Ablehnung der Nacherfüllung (Nachbesserung und Nachlieferung) berechtigen, liegen insbesondere vor, wenn diese Kosten, bestehend aus dem Wert der Ware, den Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten Ausbau und Neueinbau/ -Anbringung 150% des Warenwertes/Kaufpreis der Ware betragen bzw. 200% des mangelbedingten Minderwertes.

Sind wir zur vollständigen Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt, dann ist der Vertragspartner auf die Rechte aus §437 Nr. 2 und 3 BGB verwiesen, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

6. Die vorgenannten Bestimmungen zur Gewährleistung gelten nicht für gebrauchte Ware, die wir verkaufen. Bei gebrauchten Waren, die wir verkaufen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen und der Vertragspartner kann sich nur auf Gewährleistung berufen, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben sollten, oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns, unserem Erfüllungsgehilfen oder unseren gesetzlichen Vertreter vorliegt.

VIII. Mängel beim Werkvertrag

Bei Werkverträgen, betreffend Bauleistungen, gelten die Regelungen der VOB / B (siehe XI II) für andere Werkleistungen die gesetzliche Regelung.

IX. Unser Rückgriff beim Lieferanten

Ist der Vertragspartner unser Lieferant, gilt:

1. Im Hinblick auf § 377HGB werden folgende Vereinbarungen getroffen:

a) Wenn die Ware direkt an unseren Kunden geliefert wird oder in einer Lieferkette direkt an einen Vertragspartner unseres Kunden , dann gilt eine Rüge unseres Kunden bzw. des Vertragspartner unseres Kunden bzw. des letzten der Lieferkette an den Vertragspartner auch als Rüge von uns, auch wenn wir die Untersuchungs- und Regresspflicht nicht auf unseren Kunden /dessen Vertragspartner übertragen haben
b) Wird die Ware an uns zum Weiterverkauf (Zwischenhändler) geliefert, sind wir im Regelfall nicht zur Untersuchung der weiter zu veräußernden Ware verpflichtet, sofern sich aus den Umständen (z.B. es gab Reklamationen bei gleichartiger Ware) im Einzelfall nichts anderes ergibt.
c) in Abweichung zu §377 HGB haben wir bei offenen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen ab Eingang der Ware.
d) in Abweichung zu §377 HGB haben wir bei verdeckten Mängel eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels.
e) bei Massenlieferungen genügen Stichproben (es sei denn, wir sind Zwischenhändler und haben nicht zu prüfen)

2. Ist die vom Vertragspartner gelieferte Ware mangelhaft und werden wir deswegen von unseren Kunden in Anspruch genommen, dann bestimmen wich unsere Regressansprüche gegen den Vertragspartner/Lieferanten nach gem. § 445a BGB und 445b BGB.

Jedweder AGB des Lieferanten, welche die gesetzlichen Regressansprüche gem. § 445a BGB und 445b BGB ausschließen, einschränken, ändern, modifizieren wird widersprochen und sind ungültig.

X. Schadensersatz

1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragsgemäßen Schaden begrenzt.

2. Soweit unsere Haftung in den obigen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Verbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen gleichzeitig oder später abgeschlossener Verträge beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in einer laufenden Rechnung eingestellt sind und das Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, insbesondere einzubauen.

3. Der Vertragspartner tritt uns hiermit allen Forderungen, die ihm aus der Weiterverarbeitung der Weiterveräußerung gegen eine Ablehnung oder Dritten erwachsen, ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen ist uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner mitzuteilen, außerdem sind alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

4. Der Vertragspartner darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren auf diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verwenden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Anteil unmittelbar an uns zu zahlen.

5. Bei Pfändungen und sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, mit seinen Abnehmern Abrede zu treffen, die unsere Rechte beinträchtigen können.

6. Wir verpflichten uns. Die uns zusteh3enden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

XIII. Werkverträge betreffend Bauleistungen

Für Werkverträge betreffend Bauleistungen wird die VOB / B im Ganzen als geltend vereinbart.

XIV. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes.

XV. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind aber auch berechtigt, unseren Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen.